Art. 4 Abs. 1 BV; Art. 310 ZGB; §§ 27 Abs. 1 und 2, 29 VRG; Ziff. 114 KRB über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1994 (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1); § 25 G über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom 16. Dezember 1982 (Sozialhilfegesetz, SHG; BGS 861.4). – Unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren betreffend Kindesschutz (konkret: Aufhebung der elterlichen Obhut): Voraussetzungen der Gewährung und einer allfälligen Rückerstattung.
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VGT; BGS 641.1) dürfen für Amtshandlungen zum Schutze von Kindern keine Gebühren erhoben werden. Nach Ziff. 109 VGT kann jedoch für Gut- achten Kostenersatz in jedem Falle verlangt werden. Dem Stadtrat von Zug sind keine Kosten aufzuerlegen, da er am Verfahren weder wirtschaftlich interessiert ist, noch dazu durch einen groben Verfahrensmangel oder eine offenbare Rechtsverletzung Anlass gegeben hat (§ 24 Abs. 2 VRG). Eine Kostentragung durch die Beschwerdeführerin fällt ausser Betracht, nachdem ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Der Vater der Kinder ist deshalb nicht zu einer (möglicherweise teilweisen) Kostentragung im Sinne von § 23 Abs. 2 VRG heranzuziehen, weil in diesem sozial komplexen Fall ohne materiellen Entscheid das Mass des Obsiegens bzw. Unterliegens nicht hinreichend erkennbar ist. Auch bei Abschreibung einer Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit ist zu prüfen, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dabei sind die Grundsätze zu beachten, welche bei einem Sachentscheid massgebend sind (GVP 1995/96, S. 194 f.). Vorliegend fällt die Zusprechung einer Parteient- schädigung jedoch ausser Betracht, zulasten der Stadt Zug deshalb, weil dem Stadtrat weder ein Verfahrensfehler noch eine offenbare Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann (§ 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG), und zulasten des Vaters oder der Mutter der Kinder deshalb, weil – wie bezüglich der Verfahrenko- sten – das Mass des Obsiegens bzw. Unterliegens (§ 28 Abs. 2 Ziff. 1 VRG) bei dieser Verfahrenssituation nicht hinreichend abschätzbar ist. (RRB, 3. November 1998) Art. 4 Abs. 1 BV; Art. 310 ZGB; §§ 27 Abs. 1 und 2, 29 VRG; Ziff. 114 KRB über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1994 (Verwal- tungsgebührentarif; BGS 641.1); § 25 G über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom 16. Dezember 1982 (Sozialhilfegesetz, SHG; BGS 861.4). – Unentgeltli- che Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand im Beschwerdeverfah- ren betreffend Kindesschutz (konkret: Aufhebung der elterlichen Obhut): Voraussetzungen der Gewährung und einer allfälligen Rückerstattung Erwägungen:
1. Gemäss Ziffer 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Verwaltungsgebührenta- rif; BGS 641.1) dürfen für Amtshandlungen zum Schutze von Kindern keine Gebühren bezogen werden. Für allfällige Barauslagen wie Expertisen kann dagegen entsprechend Ziffer 109 des Verwaltungsgebührentarifs Ersatz ver- langt werden. Laut § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
1. April 1976 (VRG; BGS 162.1) kann die entscheidende Behörde die unent- geltliche Rechtspflege bewilligen, wenn einer Partei die nötigen Mittel feh- len und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Wie sich 336
nachstehend ergibt, sind diese Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechts- pflege vorliegend erfüllt.
2. a) Nach dem Wortlaut von § 27 Abs. 2 VRG kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bestellt wer- den. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist indessen von einem unmittelbar aus Art. 4 der Bundesverfassung fliessenden Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes auch im Verwaltungsverfahren auszugehen, sofern der Partei die nötigen Mittel feh- len und sie zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen eines Rechtsbeistandes bedarf und das Verfahren nicht aussichtslos ist (vgl. BGE 122 I 324 mit Hin- weisen, 119 Ia 264, 112 Ia 14).
b) Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die wirtschaftlichen Verhält- nisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend (vgl. BGE 122 I 6 mit Hinweisen). Die gegenwärtigen monatlichen Einnahmen werden mit Fr. 5'150.- beziffert. Diesen stehen geltend gemachte Ausgaben von Fr. 6'421.30 gegenüber, woraus sich ein Fehlbetrag von Fr. l'271.30 ergibt. Die Angaben zu den Einnahmen und den Ausgaben sind indessen zu relati- vieren. Zum einen beinhalten die Ausgaben den Mietzins von Fr. l'270.- für die Wohnung in X., welcher jedoch erst ab dem 1. Oktober 1997 zu leisten ist. Darüber hinaus werden keine Einnahmen aus der Vermietung der zur Zeit noch von A.B. bewohnten Wohnung in Y. angegeben. Gemäss den Richtlinien 1996 der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe errechnet sich für A.B. und ihre Tochter C. ein soziales Existenzminimum von ca. Fr. 5'100.-, wobei anerkannt wird, dass A.B. berufsbedingt auf ein Auto angewiesen ist. Eingerechnet in diesem Betrag sind auch die Fremdbe- treuungskosten für C. von Fr. l'000.- pro Monat. Nicht berücksichtigt sind der Mietzins für die Wohnung in Y. einerseits und die Mietzinseinnahmen für die von A.B. noch bewohnte Wohnung andererseits. Selbst mit dieser Korrektur zeigt sich jedoch, dass die Einnahmen das soziale Existenzmini- mum nur knapp decken. Was die Einkommenssituation betrifft, ist somit die Voraussetzung der fehlenden finanziellen Mittel vorliegend erfüllt. Zu berücksichtigen ist indessen, dass A.B. Eigentümerin einer mit Fr. 385'200.- belasteten Liegenschaft ist, deren Verkehrswert von der Liegenschaftsschät- zungskommission im Januar 1997 auf Fr. 492'000.- geschätzt wurde. Entge- gen der Meinung der Gesuchstellerin, welche vom Steuerwert der Liegen- schaft von Fr. 404'500.- ausgeht und das Reinvermögen auf der Liegenschaft mit Fr. 19'300.- angibt, liesse sich bei einem Verkauf der Liegenschaft mithin ein Gewinn von Fr. 106'800.- abzüglich der Grundstückgewinnsteuer erzie- len. Wäre ein solcher Gewinn bei Einreichung des Gesuchs realisiert wor- den, könnte A.B. ohne weiteres zugemutet werden, für die Kosten der Rechtspflege und des Rechtsbeistandes selber aufzukommen. Zwar wäre es unverhältnismässig zu verlangen, dass A.B. ihr Haus verkauft, nur um die Barauslagen und die Anwaltskosten bezahlen zu können. Auch eine 337
Erhöhung der hypothekarischen Belastung kommt vorliegend kaum in Betracht, da die maximale Belehnungsgrenze der Banken bei 80% des Ver- kehrswertes, mithin bei Fr. 393'000.- liegt. Indessen ist es gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung zulässig, die erteilte Bewilligung zu entziehen, wenn die Bedürftigkeit während des Verfahrens wegfällt (vgl. BGE 122 I 6f.). Diese Voraussetzung wäre im Falle des freiwilligen Verkaufs der Liegen- schaft vorliegend als erfüllt zu betrachten. Ebenso erachtet es das Bundesge- richt als mit Artikel 4 der Bundesverfassung vereinbar, die Kosten der unent- geltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nach Erledigung des Verfahrens zurückzuverlangen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der begünstigten Person ausreichend verbessert haben (vgl. BGE 122 I 6 mit Hinweisen). In der zugerischen Verwaltungsrechtspflege ist – im Gegensatz zur Zivilprozessordnung – zwar weder ein Entzug der Bewilligung noch eine Rückerstattungspflicht für den Fall, dass die bedürftige Person zu Vermögen gelangt, vorgesehen. Indessen ist davon auszugehen, dass beides im zugeri- schen Verwaltungsverfahren zulässig ist. Denn zum einen hat der Gesetzge- ber nicht gewollt und bewusst auf diese Möglichkeiten verzichtet; sie blieben vielmehr einfach unerwähnt. Zum anderen ist in § 29 VRG ausdrücklich vor- gesehen, dass die Behörde aus wichtigen Gründen einen Entscheid ausser- halb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen ändern oder aufheben kann, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies aus- schliessen oder einschränken. Solche Hinderungsgründe sind vorliegend nicht gegeben; denn es stehen – wie dargelegt – keine Vorschriften oder all- gemein anerkannte Rechtsgrundsätze entgegen. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht verletzt, wenn A.B. auf die Möglichkeit des Bewilligungsentzugs und die Rückerstattungspflicht aufmerksam gemacht wird. Eine vollständige oder teilweise Rückerstattungspflicht für den Fall, dass Vermögen anfällt, statuiert sodann auch das Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom 16. Dezember 1982 (BGS 861.4; § 25). Es ist nicht ein- zusehen, weshalb die Rückerstattungspflicht für die Sozialhilfe gelten soll, nicht aber für die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, sofern dadurch dem Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege – dem Rechtsschutz – nicht zuwidergehandelt wird.
c) Zu prüfen bleibt, ob A.B. zur Wahrung ihrer Rechte eines Beistands bedarf. Das Bundesgericht erachtet die Bestellung eines Rechtsbeistandes grundsätzlich als geboten, falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung der bedürftigen Person eingreift. Andernfalls müssen zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Gesuchstellenden trotz der geltenden Offizialmaxime allein nicht gewachsen sind, wobei die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung massgebend ist (vgl. BGE 119 Ia S. 265f.). Kindesschutzverfahren sind in der Regel heikel, oft komplexe, langwierige und für die Betroffenen vielfach einschneidende Ver- 338
fahren. Dies trifft zweifellos auch auf den vorliegenden Fall zu. Überdies ist die Beschwerde gegen den Gemeinderat X. betreffend Aufhebung der elter- lichen Obhut (Art.310 ZGB) nicht als offensichtlich aussichtslos zu werten. Die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerde- verfahren vor dem Regierungsrat erscheint daher gerechtfertigt. Der Bestel- lung von Rechtsanwalt J. steht nichts entgegen.
d) Zusammenfassend ist A.B. für allfällige Barauslagen, welche der Beschwerdeinstanz im Zusammenhang mit dem Kindesschutzverfahren erwachsen, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ein unentgelt- licher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt J. zu bestellen. Sollte A.B. indessen während des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat oder nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu Vermögen gelangen, ins- besondere durch den Verkauf ihrer Liegenschaft, kann die Bewilligung ganz oder teilweise entzogen oder die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung erwachsenen Kosten verlangt werden. (RRB, 16. September 1997) (Art. 4 Abs. 1 BV, §§ 27 Abs. 1 und 2, 29 VRG: Siehe RRB vom 16. September 1997 vorstehend); Art. 273 ff., 307 ff. ZGB. – Unentgeltlicher Rechtsbeistand für die (unverheiratete) Mutter im Beschwerdeverfahren betreffend Besuchs- recht des (unverheirateten) Vaters: Voraussetzungen Aus den Erwägungen:
1. ...
2. a) und b) ...
c) Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte eines Rechtsbeistandes bedarf und ob das Verfahren nicht aussichtslos ist. Das Bundesgericht erachtet die Bestellung eines Rechtsbeistandes grundsätzlich als geboten, falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung der bedürftigen Person eingreift. Andernfalls müssen zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Gesuchstellenden trotz der geltenden Offizialmaxime allein nicht gewachsen sind, wobei die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung massgebend ist (vgl. BGE 119 Ia 265 f.). Der Regierungsrat erachtet Kindesschutzverfahren in der Regel als heikle, komplexe und für die Betroffenen vielfach einschneidende Verfahren und bewilligt in solchen Fällen regelmässig den unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. RRB vom 16.09.1997 i.S. G.H.). Zwar figurieren die Bestimmungen von Art. 273 ff. ZGB über den persönlichen Verkehr (Besuchsrecht) nicht unter denjenigen über den Kindesschutz (vide Art. 307 339